Das Projekt

Die hier dargestellten Informationen basieren auf der Vorlage für die Gemeindevertretung Ringgau. Sofern sich Daten durch Beschluss noch ändern, wird diese Seite zeitnah aktualisiert.

Was ist die gesplittete Abwassergebühr?

Die Abwassergebühr wird aufgesplittet in Gebühren für die Ableitung und Behandlung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser.

Bisher erfolgt in Ringgau die Abrechnung der Abwassergebühren nach dem sogenannten Frischwassermaßstab. Dabei wird unterstellt, dass die Menge des Abwassers, welches der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasseranlage zuführt, etwas der Menge entspricht, die er an Frischwasser bezogen hat.

In die Abwasserkanäle gelangt jedoch nicht nur Wasser, das als Trinkwasser bezogen wurde, sondern auch Niederschlagswasser, das von Dächern und befestigten Flächen in das Kanalnetz fließt. Die Kosten der Beseitigung dieses Oberflächenwassers sind bisher Bestandteil der Abwassergebühren.

Damit wird die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers eines Grundstücks bei der Berechnung der Abwassergebühren bisher nicht berücksichtigt.

Durch die Aufsplittung der Abwassergebühren in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr soll eine wirklichkeitsnähere Kostenverteilung bei der Gebührenermittlung erreicht werden. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen.

Mit der Niederschlagsgebühr wird also keine zusätzliche Gebühr eingeführt, sondern die bestehende Abwassergebühr nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage verursachergerecht aufgeteilt.

Warum wird die gesplittete Abwassergebühr eingeführt?

Warum wird die Abwassergebühr gesplittet?

Die Rechtsprechung hat inzwischen den sogenannten Frischwassermaßstab als „Einheitsgebühr” für unzulässig erklärt. Daher hat die Gemeinde Ringgau entschieden, die Erhebung der Abwassergebühren zum 01.01.2024 auf den gesplitteten Maßstab umzustellen.

Niederschlagswassergebühren: Ermittlung der gebührenrelevanten befestigten Flächen

Zur Berechnung der Niederschlagswassergebühren ist die Ermittlung der befestigten und bebauten Flächen erforderlich, von denen Oberflächenwasser in den öffentlichen Kanal gelangt.

Wie werden diese Flächen erfasst?

Folgende Stufen mit entsprechenden Grundstücksabflussbeiwerten (GAB) wurden festgelegt:

Abb. 1: Abflusskategorien, Beschlussvorlage für die Gemeindevertretung

Die gebührenrelevante Fläche berechnet sich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert. In der Stufe 0 entspricht die tatsächliche Fläche der gebührenrelevanten Fläche.

Die vorgenannte qualifizierte Flächenschätzung pro Grundstück orientiert sich an den bebauten und befestigten Flächen und geht von einem direkten oder indirekten Anschluss dieser Flächen an die öffentliche Entwässerungseinrichtung aus. Die tatsächliche Entwässerungssituation eines Grundstücks kann sich z.B. infolge einer anderweitigen Ableitung oder durch Rückhaltemaßnahmen des Niederschlagswassers (z.B. Zisternen) anders darstellen.

Aus diesem Grund erhalten alle Grundstückseigentümer einen Fragebogen zur Erklärung der tatsächlichen Verhältnisse der Entwässerungssituation auf ihrem Grundstück.

Für die Ermittlung der Flächen die Oberflächenwasser in den öffentlichen Kanal entwässern, beachten Sie bitte nachfolgende Tabelle:

Abb. 2: Befestigungsgrade

Berechnung der abflusswirksamen Fläche:

Flächengröße in m² x Faktor = abflusswirksame Fläche

Als gebührenrelevant gelten all die Flächen, die direkt oder indirekt anfallendes Oberflächenwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage einleiten. Die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage setzt sich dabei aus allen baulichen Anlagen zusammen, die für die Behandlung und Beseitigung des Abwassers im Gebiet der Gemeinde Ringgau erstellt bzw. unterhalten werden. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) gesammelt und auf dem Grundstück – insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser – verwendet wird:

Zisternen und ähnliche Behältnisse

Wenn das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück verwendet wird, gelten besondere Regelungen: Soweit es von der Zisterne keinen direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage gibt, bleibt die in die Zisterne einleitende Fläche völlig außer Ansatz. Soweit es von der Zisterne einen Anschluss an die Abwasseranlagen gibt, werden:

  • bei Verwendung im Haushalt (Toilette, Waschmaschine usw.) pro m³ Zisternenvolumen 20m² der befestigten Fläche abgezogen (Zisternenwasser, welches als häusliches Abwasser der Kanalisation zugeführt wird, ist mit dem Schmutzwassergebührenanteil gebührenpflichtig);
    bei zusätzlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung reduziert sich die so ermittelte Fläche nochmal um 10%.
  • bei Verwendung des Niederschlagswassers zur alleinigen Gartenbewässerung pro m³ Zisternenvolumen 10m² befestigter Fläche weniger berücksichtigt.

Das als Brauchwasser der Zisterne entnommene und als Schmutzwasser dem Kanal wieder zugeführte Wasser ist durch private Zähler zu messen und wird mit dem Schmutzwasser-Gebührenanteil gebührenpflichtig.